Corporate Governance Erklärung nach § 161 AktG |
„Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Moninger Holding AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG. Aufsichtsrat und Vorstand der Moninger Holding AG sind der Überzeugung, dass Leitung und Überwachung ihres Unternehmens - wie vom Aktiengesetz vorgeschrieben - einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung entsprechen. Aufsichtsrat und Vorstand sind der Ansicht, dass der Kodex auf große Publikumsaktiengesellschaften mit komplexen Strukturen zugeschnitten ist. Für ein Unternehmen in der Größenordnung der Moninger Holding AG würde das Nachhalten der zudem fortlaufend ändernden Empfehlungen einen unangemessen hohen Kosten- und Arbeitsaufwand für die Unternehmensorganisation darstellen. Aufsichtsrat und Vorstand stimmen darin überein, dass eine ordnungsgemäße Unternehmensführung auch ohne Abgleich der Empfehlungen auf ihre Einhaltung sichergestellt ist. Deshalb erklären Aufsichtsrat und Vorstand der Moninger Holding AG gemäß § 161 AktG, dass die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex nicht angewendet wurden und werden."
Seit dem Segmentswechsel in den Entry Standard ist die Corporate Governance Erklärung nicht mehr erforderlich.
Aufsichtsrat und Vorstand der Moninger Holding AG
Moninger Holding AG Corporate Governance Erklärung 2011
Moninger Holding AG Corporate Governance Erklärung 2010
Moninger Holding AG Corporate Governance Erklärung 2009
Moninger Holding AG Corporate Governance Erklärung 2008
Moninger Holding AG Corporate Governance Erklärung 2007
Moninger Holding AG Corporate Governance Erklärung 2006
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